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   FG Baden-Württemberg, 26.05.2000 - 9 K 243/96   

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FG Baden-Württemberg, 26.05.2000 - 9 K 243/96 (https://dejure.org/2000,12216)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.05.2000 - 9 K 243/96 (https://dejure.org/2000,12216)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. Mai 2000 - 9 K 243/96 (https://dejure.org/2000,12216)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewerbesteuerrechtliche Abgrenzung zwischen einem allgemeinen Geschäftskredit und einem Warenkredit bei einer im Großhandel tätigen GmbH

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 8 Nr. 1; GewStG § 12 Abs. 2 Nr. 1
    Verbindlichkeit als Dauerschuld; Abgrenzung zwischen einem allgemeinen Geschäftskredit und einem Warenkredit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erbschaftsteuer - Verbindlichkeit als Dauerschuld; Abgrenzung zwischen einem allgemeinen Geschäftskredit und einem Warenkredit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 11.11.1997 - VIII R 49/95

    Wechselkredite als Dauerschulden

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.05.2000 - 9 K 243/96
    (Hinweis auf BFH-Urteil vom 03.08.1993 und BStBl II 1994, 1994, 664 vom 11.11.1997, BStBl II 1998, 272 ).

    Im Gegensatz hierzu stehen die laufenden Verbindlichkeiten, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr eines Unternehmens entstehen, soweit sie in der nach Art. des Geschäftsvorfalls üblichen Frist getilgt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 11.11.1997 VIII R 49/95, BStBl II 1998, 273; vom 24.01.1996 I R 160/94, BStBl II 1996, 328 ; vom 3.08.1993 VIII R 40/92, BStBl II 1994, 664 ).

    Wechselkredite zur Finanzierung von Warenschulden rechnen zu den Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs, wenn und soweit sie den einzelnen Warengeschäften eindeutig zugeordnet werden können (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH vom 11.11.1997 VIII R 49/95, BStBl 1998, 272 mit weiteren Nachweisen - m.w.N. -).

    Ein einheitlich gewährter Kredit kann zwar in einzelne steuerlich für sich zu beurteilende Kreditgeschäfte aufgelöst werden; dies setzt jedoch einen engen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Kreditgewährung, dem einzelnen Warengeschäft und der Abwicklung voraus (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH vom 3.08.1993 VIII R 40/92, BStBl II 1994, 664 ; vom 11.11.1997 VIII R 49/95, BStBl II 1998, 272 ).

  • BFH, 03.08.1993 - VIII R 40/92

    Kontokorrentkredit mit nachweisbarer Beziehung zu laufenden Geschäften ist keine

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.05.2000 - 9 K 243/96
    Im Gegensatz hierzu stehen die laufenden Verbindlichkeiten, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr eines Unternehmens entstehen, soweit sie in der nach Art. des Geschäftsvorfalls üblichen Frist getilgt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 11.11.1997 VIII R 49/95, BStBl II 1998, 273; vom 24.01.1996 I R 160/94, BStBl II 1996, 328 ; vom 3.08.1993 VIII R 40/92, BStBl II 1994, 664 ).

    Zum laufenden Geschäftsverkehr gehören grundsätzlich Geschäfte, die mit dem Erwerb und der Veräußerung von Umlaufvermögen in wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (ständige Rechtsprechung vgl. BFH vom 3.8.1993 VIII R 40/92, BStBl II 1994, 664 ).

    Ein einheitlich gewährter Kredit kann zwar in einzelne steuerlich für sich zu beurteilende Kreditgeschäfte aufgelöst werden; dies setzt jedoch einen engen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Kreditgewährung, dem einzelnen Warengeschäft und der Abwicklung voraus (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH vom 3.08.1993 VIII R 40/92, BStBl II 1994, 664 ; vom 11.11.1997 VIII R 49/95, BStBl II 1998, 272 ).

    Daher liegt auch kein hinreichender Zusammenhang zwischen Warengeschäft und Kredit durch einen sogenannten objektgebundenen Kredit vor (vgl. BFH-Urteile vom 18.04.1991 IV R 6/90, BStBl II 1991 584; vom 3.08.1993 VIII R 40/92, BStBl II 1994, 664 ).

  • BFH, 11.12.1986 - IV R 185/83

    Refinanzierung der von einem Werbemittler an Filmtheater zur Erlangung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.05.2000 - 9 K 243/96
    Verbindlichkeiten aus einem allgemeinen Geschäftskredit, den eine Bank für längere Zeit bis zu einer bestimmten Höchstgrenze einräume, seien auch dann keine Schulden aus dem laufenden Geschäftsbetrieb, wenn die Beteiligten den Kredit zwar zur Finanzierung von Warengeschäften aufgenommen hätten, die enge wirtschaftliche Verknüpfung zwischen Kredit und einzelnen Geschäften jedoch nicht gegeben und nicht nachprüfbar sei (Hinweis auf BFH vom 11.12.1986 - BStBl II 1987, 443 ).

    Der Charakter der Schuld ist zwar der Ausgangspunkt für die Abgrenzung der Dauerschulden von laufenden Verbindlichkeiten (BFH-Urteil vom 11.12.1986 IV R 185/83, BStBl II 1987, 443 ; BStBl II 1991, 474 ).

  • FG Saarland, 23.03.1999 - 1 K 267/97

    Höhe der Dauerschuld bei Finanzierung von Umlaufvermögen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.05.2000 - 9 K 243/96
    Wie in der Entscheidung des FG des Saarlandes (Urteil vom 23.03.1999, 1K 267/97, EFG 1999, 665 ) müsse nach dem Charakter der Schuld unterschieden werden.

    Auch die von der Klin herangezogene Entscheidung des FG des Saarlandes ( EFG 1999, 665 ) stellt fest, daß ein Kredit zur Finanzierung der Anschaffung der Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens eine Dauerschuld begründen könne, soweit der Kredit dem Unternehmen ständig zur Verfügung stehe; in diesem Fall rechne nicht der gesamte Kredit, sondern nur der dem Betrieb ständig gewährte Sockelbetrag zu den Dauerschulden (vgl. BFH-Urteil vom 7.08.1990 VIII R 30/89, BStBl II 1990, 1081 ).

  • BFH, 18.04.1991 - IV R 6/90

    Kredit, der aus den Verkaufserlösen des damit angeschafften Grundbesitzes zu

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.05.2000 - 9 K 243/96
    Daher liegt auch kein hinreichender Zusammenhang zwischen Warengeschäft und Kredit durch einen sogenannten objektgebundenen Kredit vor (vgl. BFH-Urteile vom 18.04.1991 IV R 6/90, BStBl II 1991 584; vom 3.08.1993 VIII R 40/92, BStBl II 1994, 664 ).
  • BFH, 24.01.1996 - I R 160/94

    Konzern - Dauerkredite

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.05.2000 - 9 K 243/96
    Im Gegensatz hierzu stehen die laufenden Verbindlichkeiten, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr eines Unternehmens entstehen, soweit sie in der nach Art. des Geschäftsvorfalls üblichen Frist getilgt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 11.11.1997 VIII R 49/95, BStBl II 1998, 273; vom 24.01.1996 I R 160/94, BStBl II 1996, 328 ; vom 3.08.1993 VIII R 40/92, BStBl II 1994, 664 ).
  • BFH, 07.08.1990 - VIII R 30/89

    1. Zu den Voraussetzungen für die Auflösung eines einheitlich gewährten Kredits

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.05.2000 - 9 K 243/96
    Auch die von der Klin herangezogene Entscheidung des FG des Saarlandes ( EFG 1999, 665 ) stellt fest, daß ein Kredit zur Finanzierung der Anschaffung der Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens eine Dauerschuld begründen könne, soweit der Kredit dem Unternehmen ständig zur Verfügung stehe; in diesem Fall rechne nicht der gesamte Kredit, sondern nur der dem Betrieb ständig gewährte Sockelbetrag zu den Dauerschulden (vgl. BFH-Urteil vom 7.08.1990 VIII R 30/89, BStBl II 1990, 1081 ).
  • BFH, 09.04.1981 - IV R 24/78

    Kredite zur Beschaffung von dem Leasinggeber zuzurechnenden Leasinggegenständen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.05.2000 - 9 K 243/96
    Bestehe kein vertraglich begründeter Zusammenhang, sei der Kredit nach den Grundsätzen für allgemeine Geschäftskredite zu beurteilen, die von Dauerschulden ausgingen, wenn ihre Laufzeit 12 Monate übersteige (Hinweis auf BFH vom 9.04.1981 - BStBl II 1981, 481 ).
  • BFH, 21.02.1991 - IV R 86/89

    Zahlt ein Kunde Überpreise, die der Lieferant auf einem besonderen Konto

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.05.2000 - 9 K 243/96
    Der Charakter der Schuld ist zwar der Ausgangspunkt für die Abgrenzung der Dauerschulden von laufenden Verbindlichkeiten (BFH-Urteil vom 11.12.1986 IV R 185/83, BStBl II 1987, 443 ; BStBl II 1991, 474 ).
  • BFH, 25.07.1961 - I 54/60 U

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Dauerschuld

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.05.2000 - 9 K 243/96
    Der Zusammenhang mit dem einzelnen Vorfall und dem in Anspruch vorgenommenen Kredit müsse vertraglich begründet sein und bei der Abwicklung des Kredits auch tatsächlich gewahrt werden (Hinweis auf BFH vom 25.07.1996, BStBl III 1961, 422 und vom 23.02.1967, BStBl II 1967, 322).
  • FG Düsseldorf, 26.08.2004 - 11 K 1971/01

    Auskiesungsvertrag; Rückstellung; Pachtvorauszahlungsrückstellung; Dauerschuld;

    Zudem könnten auch beim Erwerb von Umlaufvermögen bei bestimmten Konstellationen Dauerschulden vorliegen (z. B. bei der Refinanzierung eines mehrjährigen Nutzungsüberlassungsvertrages, BFH vom 26.08.1992 I R 11/92; bei einem Sockelbetrag eines Kredits zur Finanzierung von Wareneinkäufen bei einem Warenhaus, Finanzgericht des Saarlandes vom 23.03.1999 1 K 267/97, EFG 1999, 665; bei einem mit dem Erwerb und der Veräußerung von Umlaufvermögen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Kredits, der über Jahre hinweg unverändert fortbestehe und losgelöst von den einzelnen Warengeschäften sei, was Zahlungsfrist und Tilgung anbelange, Finanzgericht Baden Württemberg vom 24.05.2000 9 K 243/96).
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